BFH - Beschluss vom 29.01.2014
XI R 29/13
Normen:
FGO § 107;
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 16.05.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 233/10

Berichtigung des finanzgerichtlichen Urteils hinsichtlich der beklagten Familienkasse

BFH, Beschluss vom 29.01.2014 - Aktenzeichen XI R 29/13

DRsp Nr. 2014/5201

Berichtigung des finanzgerichtlichen Urteils hinsichtlich der beklagten Familienkasse

1. NV: Wird nach Erhebung einer Klage wegen Kindergeld durch Organisationsakt eine andere Familienkasse für die Bearbeitung des Kindergeldfalls zuständig, die ihren Sitz nicht im Gerichtsbezirk des angerufenen FG hat, lässt dies die örtliche Zuständigkeit des angerufenen FG unberührt, solange die neu zuständige Familienkasse keinen Änderungsbescheid erlässt. 2. NV: Eine Kindergeldberechtigung nach § 62 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b i.V.m. § 1 Abs. 3 EStG besteht nur in den Monaten des betreffenden Kalenderjahrs, in denen der Kindergeldberechtigte inländische Einkünfte i.S. des § 49 EStG erzielt hat.

1. Hat das Finanzgericht nach dem gesetzlichen Beteiligtenwechsel zum 01.05.2013 eine örtlich nicht zuständige Familienkasse als Beteiligten in das Rubrum aufgenommen, so handelt es sich um eine offenbare Unrichtigkeit im Sinne von § 107 FGO. 2. Für die erforderliche Berichtigung ist bei Anhängigkeit einer Revision der BFH zuständig (BFH - IV R 55/05 - 29.03.2007).

Normenkette:

FGO § 107;

Gründe

I. Das Rubrum des Urteils des Finanzgerichts (FG) ist nach § 107 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) von Amts wegen zu berichtigen. Beklagte war die Familienkasse X. Diese ist deshalb auch Revisionsbeklagte.

1. Das Rubrum des Urteils des FG vom 16. Mai 2013 ist offenbar unrichtig.