I. Das Rubrum des Urteils des Finanzgerichts (FG) ist nach § 107 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) von Amts wegen zu berichtigen. Beklagte war die Familienkasse X. Diese ist deshalb auch Revisionsbeklagte.
1. Das Rubrum des Urteils des FG vom 16. Mai 2013 ist offenbar unrichtig.
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