Die Klage wird abgewiesen.
2.Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
3.Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Klägerin (Klin) ist als Steuerberaterin freiberuflich tätig. Sie ermittelt ihren Gewinn nach § 4 Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG). In ihrem Betriebsvermögen hat sie einen Porsche Carrera aktiviert, welchen sie am 11. März 2011 für 41.042,01 EUR angeschafft hatte. Im Streitjahr machte sie für dieses Fahrzeug Betriebsausgaben (netto) wie folgt geltend:
Kraftfahrzeugsteuer | 300,00 EUR |
Versicherung | 2.446,56 EUR |
Betriebskosten | 1.314,42 EUR |
Sonstige Kosten | 443,78 EUR |
Absetzung für Abnutzung (AfA) | 9.121,00 EUR |
Summe | 13.625,76 EUR |
Den privaten Nutzungsanteil ermittelte die Klin mittels Fahrtenbuch. Er beträgt unstreitig 5,07 %.
In ihrer am 20. Oktober 2014 beim Beklagten (Bekl) eingereichten Einkommensteuer (ESt)-Erklärung für das Streitjahr 2013 erklärte sie einen Gewinn in Höhe von xxx.xxx,xx EUR. Eine Entnahme für die private Kfz-Nutzung erklärte sie nicht und legte zur Begründung u.a. einen Auszug des Artikels "Pkw-Nutzung im Steuerlexikon/smartsteuer.de" vor, in welchem es heißt:
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