Die Berufung des Beklagten zu 1 gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 30. Dezember 2015, Az.
Der Beklagte zu 1 hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Die Gerichtskosten Instanz tragen der Beklagte zu 1 zu 96 % und der Beklagte zu 2 zu 4 %; die außergerichtlichen Kosten des Klägers I. Instanz tragen der Beklagte zu 1 zu 92 % und der Beklagte zu 2 zu 8 %. Im Übrigen verbleibt es bei der erstinstanzlichen Kostenentscheidung.
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