Am 29.09.2020 erging ein Berichtigungsbeschluss folgenden Inhalts:
1.)Das Rubrum des Beschlusses vom 14.9.2020 wird dahingehend berichtigt, dass der auf Seite 1 unter dem Tenor aufgeführte Satz "Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 128 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung)" ersatzlos entfällt.
2.)Der Beschluss wird ferner dahingehend berichtigt, dass im Anschluss an die Seite 1 noch folgende Rechtsmittelbelehrung eingefügt wird:
Nach § 107 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) sind Schreibfehler, Rechenfehler und andere offenbare Unrichtigkeiten in einem Urteil jederzeit vom Gericht zu berichtigen. Als Berichtigungsgegenstand erfasst § 107 FGO alle Bestandteile des Urteils, auch den Tenor und die Rechtsmittelbelehrung (vgl. hierzu etwa Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 16.9.2009 IX B 68/09, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH --BFH/NV-- 2009, 2001). Die Vorschrift ist gem. § 113 Abs. 1 FGO entsprechend auf Beschlüsse anwendbar.
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