Berichtigung des Steuerbescheids wegen offenbarer Unrichtigkeit
BFH, vom 14.02.1995 - Aktenzeichen IX R 101/93
DRsp Nr. 1997/8422
Berichtigung des Steuerbescheids wegen offenbarer Unrichtigkeit
Eine Berichtigung des Steuerbescheids nach § 129AO kommt nicht in Betracht, wenn das Finanzamt zur Feststellung der Unrichtigkeit auf die Akten der Vorjahre zurückgreifen muß.
Für die Praxis:
Nach dieser Entscheidung darf eine erklärungsgemäß aber zu Unrecht angesetzte AfA nicht nach § 129AO rückgängig gemacht werden.