FG Münster - Beschluss vom 20.08.2019
5 K 1360/16 U
Normen:
FGO § 108;

Berichtigung des Tatbestands des Urteils auf Antrag

FG Münster, Beschluss vom 20.08.2019 - Aktenzeichen 5 K 1360/16 U

DRsp Nr. 2020/4158

Berichtigung des Tatbestands des Urteils auf Antrag

Tenor

Der Tatbestand des Urteils vom 12.6.2019 wird auf Antrag der Klägerin gemäß § 108 Finanzgerichtsordnung wie folgt berichtigt:

Seite 3, 3. Absatz, Satz 3 wird wie folgt gefasst:

"Die Abholung erfolge durch die Spedition BB aus Holland, der Kunde ließe sich das per Luftfracht schicken, so wie es aussehe."

Seite 3, 3. Absatz, Satz 5 wird wie folgt gefasst:

"Die Spedition sei erst einmal für den 12. bestellt; N habe die Kontaktdaten der Klägerin schon an die Spedition geschickt, die Spedition solle dann die Zeit mit der Klägerin ausmachen."

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Normenkette:

FGO § 108;

Gründe

I.

Die Klägerin beantragte mit Schriftsatz vom 8.7.2019, der am selben Tag bei Gericht eingegangen ist und auf den wegen des Inhalts verwiesen wird (Gerichtsakte Bl. 137 ff), gemäß § 108 Finanzgerichtsordnung (FGO) die Berichtigung des Tatbestands des Senatsurteils vom 12.6.2019, das dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 24.6.2019 zugestellt wurde.

Dem Beklagten wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben (Gerichtsakte Bl. 143), er hat keine Stellungnahme abgegeben.

II.

Der Antrag ist teilweise (im Hinblick auf 1d und 1e der Antragsschrift der Klägerin) begründet. Insoweit enthält der Urteilstatbestand zu berichtigende Unklarheiten.