Der Tatbestand des am 22.09.2022 verkündeten Urteils wird dahingehend berichtigt, dass der zweite Satz auf Seite 5 nicht mit den Worten
"im Verhältnis von 32,72 %/67,28 %",
sondern mit den Worten
"im Verhältnis von 67,28 %/32,72 %"
endet.
Das Urteil war gemäß § 107 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zu berichtigen. Gemäß § 107 Abs. 1 FGO sind Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten im Urteil jederzeit vom Gericht zu berichtigen.
Die tenorierte Berichtigung behebt ein offensichtliches Versehen: Es wurden die auf Grund und Boden einerseits und Gebäude andererseits entfallenden Anteile vertauscht; der Fehler lässt sich rechnerisch nachvollziehen, da man bei dem vertauschten Verhältnis nicht auf den im Urteil angegebenen Wert der vom Beklagten zunächst angesetzten AfA käme.
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