FG Düsseldorf - Beschluss vom 21.06.2019
1 K 2163/16 E,F
Normen:
FGO § 107 Abs. 1;

Berichtigung des Urteils im Klageantrag aufgrund eines Schreibfehlers

FG Düsseldorf, Beschluss vom 21.06.2019 - Aktenzeichen 1 K 2163/16 E,F

DRsp Nr. 2019/9990

Berichtigung des Urteils im Klageantrag aufgrund eines Schreibfehlers

Tenor

Das Urteil vom 29.03.2019 wird dahingehend berichtigt, dass der im Klageantrag unter 2. enthaltene Betrag von "1.245.913.- €" in "1.245.113.- €" geändert wird.

Normenkette:

FGO § 107 Abs. 1;

Gründe

Die Berichtigung beruht auf § 107 Abs. 1 FGO. Der Klageantrag enthielt einen Schreibfehler.