Berichtigung des Urteilstenors bei ähnlicher offenbarer UnrichtigkeitKostenentscheidung
BFH, Beschluss vom 20.09.2010 - Aktenzeichen V R 2/09
DRsp Nr. 2010/22607
Berichtigung des Urteilstenors bei "ähnlicher offenbarer Unrichtigkeit"Kostenentscheidung
1. NV: Ähnliche offenbare Unrichtigkeiten im Sinne des § 107FGO sind Erklärungsmängel, die zu dem Erklärungswillen des Gerichts erkennbar im Widerspruch stehen; sie sind offenbar, wenn sie augenfällig auf der Hand liegen, durchschaubar und eindeutig sind.2. NV: Die "Berichtigung" der Bemessungsgrundlage nach § 17UStG richtet sich offenkundig nach dem materiellen Umsatzsteuerrecht des Zeitpunkts, in dem der Umsatz getätigt wurde.3. NV: Gibt das Gericht einer Klage auf "Berichtigung" der Bemessungsgrundlage in der unzutreffenden Annahme statt, der Klageantrag berücksichtige den zum Zeitpunkt der Erbringung des Umsatzes geltenden Steuersatz, liegt eine ähnliche offenbare Unrichtigkeit vor.