BFH - Beschluss vom 20.09.2010
V R 2/09
Normen:
§ 107 FGO; § 136 Abs 1 FGO; § 17 UStG 1999; § 12 Abs 1 UStG 1999;

Berichtigung des Urteilstenors bei ähnlicher offenbarer UnrichtigkeitKostenentscheidung

BFH, Beschluss vom 20.09.2010 - Aktenzeichen V R 2/09

DRsp Nr. 2010/22607

Berichtigung des Urteilstenors bei "ähnlicher offenbarer Unrichtigkeit"Kostenentscheidung

1. NV: Ähnliche offenbare Unrichtigkeiten im Sinne des § 107 FGO sind Erklärungsmängel, die zu dem Erklärungswillen des Gerichts erkennbar im Widerspruch stehen; sie sind offenbar, wenn sie augenfällig auf der Hand liegen, durchschaubar und eindeutig sind. 2. NV: Die "Berichtigung" der Bemessungsgrundlage nach § 17 UStG richtet sich offenkundig nach dem materiellen Umsatzsteuerrecht des Zeitpunkts, in dem der Umsatz getätigt wurde. 3. NV: Gibt das Gericht einer Klage auf "Berichtigung" der Bemessungsgrundlage in der unzutreffenden Annahme statt, der Klageantrag berücksichtige den zum Zeitpunkt der Erbringung des Umsatzes geltenden Steuersatz, liegt eine ähnliche offenbare Unrichtigkeit vor.

Normenkette:

§ 107 FGO; § 136 Abs 1 FGO; § 17 UStG 1999; § 12 Abs 1 UStG 1999;

Gründe

I.