LSG Bayern - Urteil vom 28.06.2022
L 7 BA 11/19
Normen:
SGB VI § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; SGB III § 25 Abs. 1 S. 1; SGB IV § 7 Abs. 1 S. 1-2; AÜG § 10 Abs. 1 S. 1; AÜG § 1 Abs. 1 S. 1; BGB § 631 Abs. 1; BGB § 631 Abs. 2; BGB § 613 S. 1; SGB IV § 7a Abs. 6 S. 1; SGB IV a.F. § 8 Abs. 1 Nr. 2; SGG § 138 S. 1; SGG § 136 Abs. 1 Nr. 3;
Vorinstanzen:
SG München, vom 04.12.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 47 BA 293/18

Berichtigung einer offenbare Unrichtigkeit im vorinstanzlichen UrteilFolgen der fehlerhaften Datumsangabe der mündlichen Verhandlung im UrteilStatusfeststellung in der SozialversicherungAbhängige Beschäftigung eines Monteurs

LSG Bayern, Urteil vom 28.06.2022 - Aktenzeichen L 7 BA 11/19

DRsp Nr. 2023/5850

Berichtigung einer offenbare Unrichtigkeit im vorinstanzlichen Urteil Folgen der fehlerhaften Datumsangabe der mündlichen Verhandlung im Urteil Statusfeststellung in der Sozialversicherung Abhängige Beschäftigung eines Monteurs

Die fehlerhafte Angabe des Datums der mündlichen Verhandlung im angefochtenen Urteil kann durch das Berufungsgericht grundsätzlich als offenbare Unrichtigkeit im Sinne des § 138 SGG berichtigt werden.

Die Mithilfe eines Monteurs bei der Montage eines Festzeltes, das dieser nicht allein errichten kann, stellt keinen Werk- sondern einen Dienstvertrag dar. Die mit dem Auftraggeber vereinbarte Montage und Demontage von vorgefertigten Teilen ist unter Berücksichtigung der weiteren Umstände, insbesondere des vorgegebenen Terminplans als abhängige Beschäftigung des Monteurs anzusehen und damit sozialversicherungspflichtig.

Tenor

I.

Das Urteil des Sozialgerichts München vom 4. Dezember 2018 - S 47 BA 293/18 - wird dahin berichtigt, dass das Datum der mündlichen Verhandlung auf den "13. November 2018" lautet.

II.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts München vom 13. November 2018 abgeändert und die Klage gegen die Bescheide vom 15. Dezember 2017 idG der Widerspruchsbescheide vom 11. Juli 2018 abgewiesen.

III. IV. V.