Streitig ist die Änderung des Bescheids über Eigenheimzulage wegen offenbarer Unrichtigkeit nach § 129 AO.
Der Kläger errichtete am bestehenden Wohnhaus einen Wintergarten, der im Jahr 2001 fertig gestellt wurde. Die Herstellungskosten betrugen 24.351 DM.
Am 18.12.2001, eingegangen am 20.12.2001, stellte der Kläger Antrag auf Eigenheimzulage ab 2001 für die Erweiterung der eigengenutzten Wohnung.
Das Finanzamt folgte dem Antrag des Klägers und trug entsprechend seinem Eintrag in der Zeile 41 des Antragsformulars bei der Schlüsselzahl 20.32 den Wert "1" ein. Im Bescheid über die Festsetzung der Eigenheimzulage vom 04.02.2002 wurde der Förderbetrag mit jährlich 5 % der Bemessungsgrundlage ermittelt.
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