FG Hessen, vom 04.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 3237/07
Berichtigung eines finanzgerichtlichen Urteils wegen offenbarer Unrichtigkeit im Fall der Möglichkeit eines Rechtsirrtums, Denkfehlers oder unvollständiger Sachverhaltsermittlung
BFH, Beschluss vom 11.05.2010 - Aktenzeichen IX B 209/09
DRsp Nr. 2010/10718
Berichtigung eines finanzgerichtlichen Urteils wegen offenbarer Unrichtigkeit im Fall der Möglichkeit eines Rechtsirrtums, Denkfehlers oder unvollständiger Sachverhaltsermittlung
1. NV: Gegen die Ablehnung eines Antrags auf Urteilsberichtigung ist grundsätzlich die Beschwerde gegeben.2. NV: Einer solchen Beschwerde fehlt jedenfalls dann nicht das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis, wenn das Urteil des Finanzgerichts, dessen Berichtigung begehrt wird, erst nach Erschöpfung des Rechtsweges unanfechtbar geworden ist.3. NV: Nur das Berichtigungsverfahren nach § 107FGO, nicht aber das Beschwerdeverfahren gegen den Berichtigungsbeschluss des FG ist kostenfrei.
Besteht die Möglichkeit eines Rechtsirrtums, Denkfehlers oder unvollständiger Sachverhaltsermittlung ist eine Berichtigung wegen offenbarer Unrichtigkeit gemäß § 107 Abs. 1FGO ausgeschlossen (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2001, 1420, m.w.N.).