BFH - Beschluss vom 11.05.2010
IX B 209/09
Normen:
FGO § 107 Abs. 1; FGO § 128 Abs. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2010, 1478
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 04.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 3237/07

Berichtigung eines finanzgerichtlichen Urteils wegen offenbarer Unrichtigkeit im Fall der Möglichkeit eines Rechtsirrtums, Denkfehlers oder unvollständiger Sachverhaltsermittlung

BFH, Beschluss vom 11.05.2010 - Aktenzeichen IX B 209/09

DRsp Nr. 2010/10718

Berichtigung eines finanzgerichtlichen Urteils wegen offenbarer Unrichtigkeit im Fall der Möglichkeit eines Rechtsirrtums, Denkfehlers oder unvollständiger Sachverhaltsermittlung

1. NV: Gegen die Ablehnung eines Antrags auf Urteilsberichtigung ist grundsätzlich die Beschwerde gegeben. 2. NV: Einer solchen Beschwerde fehlt jedenfalls dann nicht das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis, wenn das Urteil des Finanzgerichts, dessen Berichtigung begehrt wird, erst nach Erschöpfung des Rechtsweges unanfechtbar geworden ist. 3. NV: Nur das Berichtigungsverfahren nach § 107 FGO, nicht aber das Beschwerdeverfahren gegen den Berichtigungsbeschluss des FG ist kostenfrei.

Besteht die Möglichkeit eines Rechtsirrtums, Denkfehlers oder unvollständiger Sachverhaltsermittlung ist eine Berichtigung wegen offenbarer Unrichtigkeit gemäß § 107 Abs. 1 FGO ausgeschlossen (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2001, 1420, m.w.N.).

Normenkette:

FGO § 107 Abs. 1; FGO § 128 Abs. 1;

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

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