BFH - Urteil vom 22.02.2006
I R 125/04
Normen:
AO (1977) § 124 Abs. 1 S. 2 § 129 § 164 § 169 Abs. 2 § 170 Abs. 2 § 171 ;
Fundstellen:
BB 2006, 818
BB 2006, 982
BFH/NV 2006, 992
BFHE 211, 424
BStBl II 2006, 400
DB 2006, 763
DStRE 2006, 686
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 10.11.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 2475/04

Berichtigung eines geänderten Steuerbescheids im Einspruchsverfahren gegen Änderungsbescheid

BFH, Urteil vom 22.02.2006 - Aktenzeichen I R 125/04

DRsp Nr. 2006/7802

Berichtigung eines geänderten Steuerbescheids im Einspruchsverfahren gegen Änderungsbescheid

»1. Die Verwertung von Prüfungsfeststellungen, die ohne wirksame Prüfungsanordnung getroffen worden sind, ist nicht generell unzulässig. Das gilt jedenfalls dann, wenn die Feststellungen im Rahmen eines erstmaligen Steuerbescheids oder einer Änderung gemäß § 164 Abs. 2 AO 1977 verwertet werden (Anschluss an BFH-Rechtsprechung). 2. Ist in einem Steuerbescheid die Anordnung des Vorbehalts der Nachprüfung versehentlich unterblieben, so muss das FA den Bescheid nicht zunächst nach § 129 AO 1977 berichtigen, um ihn anschließend nach § 164 Abs. 2 AO 1977 ändern zu können. Vielmehr kann der Bescheid in diesem Fall unmittelbar nach § 164 Abs. 2 AO 1977 geändert werden (Bestätigung des Senatsurteils vom 27. März 1996 I R 83/94, BFHE 180, 227, BStBl II 1996, 509). 3. Die Berichtigung nach § 129 AO 1977 kann auch im Rahmen einer Entscheidung erfolgen, in der über den Einspruch gegen den auf § 164 Abs. 2 AO 1977 gestützten Änderungsbescheid entschieden wird. Darin liegt jedenfalls dann keine "Verböserung" gegenüber jenem Bescheid, wenn der Nachprüfungsvorbehalt in dem Änderungsbescheid aufgehoben wurde und in der Einspruchsentscheidung nicht erneut angebracht wird.«

Normenkette:

AO (1977) § 124 Abs. 1 S. 2 § 129 § 164 § 169 Abs. 2 § 170 Abs. 2 § 171 ;

Gründe: