FG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 20.09.2004
3 V 1151/04
Normen:
AO 1977 § 129 ; EigZulG § 9 Abs. 2 S. 2 ; FGO § 69 Abs. 2 S. 2, Abs. 3 S. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2005, 517

Berichtigung eines irrtümlich die Eigenheimzulage in voller Höhe gewährenden Eigenheimzulagenbescheids wegen offenbarer Unrichtigkeit; Eigenheimzulage; (Aussetzung der Vollziehung)

FG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 20.09.2004 - Aktenzeichen 3 V 1151/04

DRsp Nr. 2005/755

Berichtigung eines irrtümlich die Eigenheimzulage in voller Höhe gewährenden Eigenheimzulagenbescheids wegen offenbarer Unrichtigkeit; Eigenheimzulage; (Aussetzung der Vollziehung)

Die auf eine fehlerhafte Eintragung einer Kennziffer in einen Eingabewertbogen zurückzuführende Unrichtigkeit, dass ein Eigenheimzulagenbescheid statt -der auch lediglich beantragten- Eigenheimzulage für Erweiterungen nach § 9 Abs. 2 S. 2 EigZulG die Grundförderung nach Satz 1 dieser Vorschrift gewährt, ist offenbar i.S. des § 129 AO 1977, wenn praktisch ausgeschlossen ist, dass es sich um einen Rechts- oder Tatsachenirrtum handelt, weil kein Anhaltspunkt vorliegt, dass der die Bearbeitung vornehmende Beamte in irgend einer Weise zu dem Schluss gekommen sein könnte, dass es sich nicht um eine Erweiterung gehandelt haben könnte.

Normenkette:

AO 1977 § 129 ; EigZulG § 9 Abs. 2 S. 2 ; FGO § 69 Abs. 2 S. 2, Abs. 3 S. 1 ;

Tatbestand:

I.

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Antragsgegner berechtigt war, einen Bescheid über Eigenheimzulage gemäß § 129 der Abgabenordnung (AO) zu berichtigen.

Die Antragsteller sind Miteigentümer zu je ein Halb einer Eigentumswohnung (Wohnung Nr. 1) in .... Die Wohnung war ihnen mit notariell beurkundetem Vertrag vom 13. Juli 1999 von ihrer Tochter ... unentgeltlich überlassen worden.