BFH - Beschluss vom 28.05.2015
VI R 63/13
Normen:
AO § 129 S. 1;
Vorinstanzen:
Finanzgericht Rheinland-Pfalz, vom 18.04.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 2093/12

Berichtigung eines Steuerbescheides wegen offenbarer Unrichtigkeit

BFH, Beschluss vom 28.05.2015 - Aktenzeichen VI R 63/13

DRsp Nr. 2015/10908

Berichtigung eines Steuerbescheides wegen offenbarer Unrichtigkeit

NV: Eine offenbare Unrichtigkeit i.S.d. § 129 Satz 1 AO ist nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Veranlagungsbeamte einen automatisierten Prüfhinweis unbeachtet lässt.

Hat der sachbearbeitende Beamte bei Eingabe einer Steuerermäßigung, anstatt den Betrag von 278 EUR durch den Betrag von 252 EUR zu ersetzen, irrtümlich 278.252 EUR eingegeben, da er vergessen hat, die Zahl "278" zu löschen, so handelt es sich um eine offenbare Unrichtigkeit i.S. von § 129 Abs. 1 AO, da es sich um einen rein mechanischen Eingabefehler und nicht um einen Fehler in der Rechtsanwendung handelt.

Tenor

Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 18. April 2013 4 K 2093/12 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens haben die Kläger zu tragen.

Normenkette:

AO § 129 S. 1;

Gründe

I. Streitig ist, ob ein bestandskräftiger Einkommensteuerbescheid wegen offenbarer Unrichtigkeit geändert werden durfte.