BFH - Beschluss vom 16.09.2009
IX B 68/09
Normen:
FGO § 107 Abs. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2009, 2001
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 23.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 2196/05

Berichtigung eines Urteils wegen offenbarer Unrichtigkeit bei Rechtsmittelbelehrung bei offenbarem Willen der Nichtzulassung der Beschwerde durch das Gericht

BFH, Beschluss vom 16.09.2009 - Aktenzeichen IX B 68/09

DRsp Nr. 2009/23838

Berichtigung eines Urteils wegen offenbarer Unrichtigkeit bei Rechtsmittelbelehrung bei offenbarem Willen der Nichtzulassung der Beschwerde durch das Gericht

Normenkette:

FGO § 107 Abs. 1;

Gründe

I.

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat für das Streitjahr 2000 keine Einkommensteuererklärung abgegeben; unter dem 2. Februar 2004 erließ der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) einen Einkommensteuerbescheid, in dem die Besteuerungsgrundlagen nach § 162 der Abgabenordnung (AO) geschätzt wurden. Im finanzgerichtlichen Verfahren legte der Kläger eine Einkommensteuererklärung sowie weitere, das Streitjahr betreffende Unterlagen vor. Die Klage hatte teilweise Erfolg; das Finanzgericht (FG) ließ im Tenor seines Urteils vom 4. März 2009 die Revision nicht zu. Im Widerspruch hierzu enthält die Urschrift des Urteils eine Rechtsmittelbelehrung, wonach dem Kläger gegen das Urteil die Revision zustehe. Durch Beschluss vom 23. März 2009 berichtigte das FG nach § 107 der Finanzgerichtsordnung (FGO) die Rechtsmittelbelehrung des Urteils vom 4. März 2009 dahin, dass die Nichtzulassung der Revision durch Beschwerde angefochten werden könne.

Mit seiner gegen den Beschluss vom 23. März 2009 gerichteten Beschwerde trägt der Kläger sinngemäß vor, die Voraussetzungen für eine Berichtigung i.S. des § 107 FGO hätten nicht vorgelegen.

II.