I. Das Finanzgericht (FG) hat mit dem zwischen den Beteiligten ergangenen Beschluss vom 24. Februar 2006 den Antrag auf Aussetzung beziehungsweise Aufhebung von Pfändungs- und Einziehungsverfügungen, hilfsweise auf Gewährung von Pfändungsschutz im Wege einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. In den Entscheidungsgründen heißt es: "Die Beschwerde war nicht zuzulassen, da insbesondere die Voraussetzungen des § 128 Abs. 3 i.V.m. § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO nicht vorliegen." Demgegenüber ist im Tenor formuliert: "Die Beschwerde wird zugelassen."
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