FG Nürnberg - Urteil vom 15.10.2009
6 K 748/08
Normen:
AO § 129; EStG § 7; EStG § 7k;

Berichtigung offenbarer Unrichtigkeiten im sog. ELSTER-Verfahren

FG Nürnberg, Urteil vom 15.10.2009 - Aktenzeichen 6 K 748/08

DRsp Nr. 2010/23067

Berichtigung offenbarer Unrichtigkeiten im sog. ELSTER-Verfahren

Die Vorschrift des § 129 AO ist auch dann anwendbar, wenn das Finanzamt offenbar fehlerhafte Angaben des Steuerpflichtigen als eigene übernimmt. Dazu muss sich die Unrichtigkeit ohne weiteres aus der Erklärung oder den dieser beigefügten Anlagen oder aus den Akten ergeben.

Normenkette:

AO § 129; EStG § 7; EStG § 7k;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die bestandskräftigen Einkommensteuerbescheide 2003 - 2005 wegen offenbarer Unrichtigkeit i.S.d. § 129 AO berichtigt werden konnten.

Die Kläger wurden in den Streitjahren 2003 bis 2005 als Eheleute zur Einkommensteuer zusammenveranlagt. Die Einkommensteuererklärungen gaben sie seit dem Veranlagungszeitraum 2002 mit dem ELSTER-Formular ab.

Aus der Vermietung der von ihnen im Jahr 1999 gemeinsam erworbenen und im Jahr 2000 fertiggestellten Wohnung A , erklärten sie jeweils Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.

In der den Akten vorgehefteten Gebäudeabschreibungsübersicht ist als zutreffende AfA die Abschreibung nach § 7 Abs. 5 Nr. 2 EStG (5 % für die ersten acht Jahre, 2,5 % für das neunte bis vierzehnte Jahr, 1,25 % für die restlichen Jahre des Abschreibungszeitraumes) angekreuzt. Die AfA-Bemessungsgrundlage ist mit 284.092 DM angegeben, der AfA-Betrag mit 14.205 DM für die Jahre 2000 und 2001 und 7.263 EUR für die folgenden Jahre.