Streitig ist, ob die bestandskräftigen Einkommensteuerbescheide 2003 - 2005 wegen offenbarer Unrichtigkeit i.S.d. § 129 AO berichtigt werden konnten.
Die Kläger wurden in den Streitjahren 2003 bis 2005 als Eheleute zur Einkommensteuer zusammenveranlagt. Die Einkommensteuererklärungen gaben sie seit dem Veranlagungszeitraum 2002 mit dem ELSTER-Formular ab.
Aus der Vermietung der von ihnen im Jahr 1999 gemeinsam erworbenen und im Jahr 2000 fertiggestellten Wohnung A , erklärten sie jeweils Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.
In der den Akten vorgehefteten Gebäudeabschreibungsübersicht ist als zutreffende AfA die Abschreibung nach § 7 Abs. 5 Nr. 2 EStG (5 % für die ersten acht Jahre, 2,5 % für das neunte bis vierzehnte Jahr, 1,25 % für die restlichen Jahre des Abschreibungszeitraumes) angekreuzt. Die AfA-Bemessungsgrundlage ist mit 284.092 DM angegeben, der AfA-Betrag mit 14.205 DM für die Jahre 2000 und 2001 und 7.263 EUR für die folgenden Jahre.
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