FG Baden-Württemberg - Beschluß vom 28.02.2000
8 V 39/99
Normen:
AO 1977 § 129 ; EStG § 33 ; FGO § 69 Abs. 3 ; FGO § 69 Abs. 2 ;

Berichtigung von aufgrund Eingabefehlers doppeltberücksichtigten außergewöhnlichen Belastungen; Erkennbarkeit von offenbaren Unrichtigkeiten; Antrag auf Aussetzung der Vollziehung bei Gericht und beim FA

FG Baden-Württemberg, Beschluß vom 28.02.2000 - Aktenzeichen 8 V 39/99

DRsp Nr. 2002/3407

Berichtigung von aufgrund Eingabefehlers doppeltberücksichtigten außergewöhnlichen Belastungen; Erkennbarkeit von offenbaren Unrichtigkeiten; Antrag auf Aussetzung der Vollziehung bei Gericht und beim FA

1. Fehler im Zusammenhang mit der Erstellung eines Bescheides im Wege der elektronischen Datenverarbeitung insbesondere auch bei Irrtümern des Sachbearbeiters über den tatsächlichen Ablauf des maschinellen Verfahrens können ähnliche offenbare Unrichtigkeiten i.S. des § 129 AO 1977 sein. Insoweit kommt es entscheidend darauf an, ob ein mechanisches Versehen, ein Irrtum über den Programmablauf oder ein die Berichtigung ausschließender Tatsachen- oder Rechtsirrtum vorliegt (hier: Doppelberücksichtigung von außergewöhnlichen Belastungen aufgrund eines Eingabefehlers). 2. Eine offenbare Unrichtigkeit i.S. des § 129 AO 1977 muss für den Steuerpflichtigen aufgrund des Steuerbescheides als solche nicht erkennbar sein. 3. Ein Antragsteller kann neben einem in der Verwaltungsinstanz anhängigen Verfahren auf Aussetzung der Vollziehung auch vorläufigen Rechtsschutz nach § 69 Abs. 3 FGO beantragen.

Normenkette:

AO 1977 § 129 ; EStG § 33 ; FGO § 69 Abs. 3 ; FGO § 69 Abs. 2 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Streitig ist, ob der Antragsgegner berechtigt war, einen Bescheid wegen offenbarer Unrichtigkeit zu berichtigen.