1. Die Vollziehung des Aufhebungsbescheids vom 5. August 2009 und der hierzu ergangenen Einspruchsentscheidung vom 19. Januar 2010 wird für die Dauer des Klageverfahrens in Höhe von jeweils 1.250 EUR für die Jahre 2005, 2006, 2007 und 2008 ausgesetzt.
2. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
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