FG München - Beschluss vom 22.04.2010
13 V 451/10
Normen:
AO § 172 Abs. 1 Nr. 2c; AO § 173 Abs. 1 Nr. 1; AO § 155 Abs. 4; EigZulG § 15 Abs. 1 S. 1; EStG § 10e; EStG § 7b; FGO § 69 Abs. 3; FGO § 69 Abs. 2;

Berichtigung von Eigenheimzulagebescheiden wegen nachträglich bekanntgewordenem Objektverbrauch; Ermessensausübung des FA bei Aufhebung oder Änderung eines Steuerbescheids, soweit er durch unlautere Mittel erwirkt worden ist

FG München, Beschluss vom 22.04.2010 - Aktenzeichen 13 V 451/10

DRsp Nr. 2010/23026

Berichtigung von Eigenheimzulagebescheiden wegen nachträglich bekanntgewordenem Objektverbrauch; Ermessensausübung des FA bei Aufhebung oder Änderung eines Steuerbescheids, soweit er durch unlautere Mittel erwirkt worden ist

1. Bekannt i.S.d. § 173 AO ist der zuständigen Dienststelle der Inhalt der dort geführten Akten, ohne dass insoweit auf die individuelle Kenntnis des jeweiligen Bearbeiters abzustellen ist. Nicht ohne weiteres als bekannt gilt aber der Inhalt älterer, bereits im Keller abgelegter Akten. 2. Finden sich in den Steuerakten Überwachungsbögen nach § 10e EStG nach § 7b EStG, ist die Erkenntnis, dass Objektverbrauch eingetreten ist, keine neue Tatsache. 3. Ändert das Finanzamt einen Verwaltungsakts nach § 172 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c AO (Aufhebung oder Änderung eines Steuerbescheids, soweit er durch unlautere Mittel, wie arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt worden ist), muss das FA eine Ausübung des Ermessens erkennen lassen.

1. Die Vollziehung des Aufhebungsbescheids vom 5. August 2009 und der hierzu ergangenen Einspruchsentscheidung vom 19. Januar 2010 wird für die Dauer des Klageverfahrens in Höhe von jeweils 1.250 EUR für die Jahre 2005, 2006, 2007 und 2008 ausgesetzt.

2. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

AO § 172 Abs. 1 Nr. 2c; AO § 173 Abs. 1 Nr. 1; AO § 155 Abs. 4; EigZulG § 15 Abs. 1 S. 1; EStG § 10e;