FG Berlin - Beschluss vom 25.07.2003
9 B 9332/02
Normen:
AO § 173 Abs. 1 Nr. 1 ; EigZulG § 11 Abs. 3 Satz 1 ; FGO § 69 Abs. 2 ; FGO § 69 Abs. 3 ;
Fundstellen:
EFG 2003, 1515

Berichtigung wegen nachträglich bekannt gewordener Tatsachen

FG Berlin, Beschluss vom 25.07.2003 - Aktenzeichen 9 B 9332/02

DRsp Nr. 2003/12361

Berichtigung wegen nachträglich bekannt gewordener Tatsachen

Angaben in einem Investitionszulagenantrag, die für die Finanzbehörde nachträgliche Tatsachenerkenntnisse für einen bereits ergangenen Bescheid zur Festsetzung der Eigenheimzulage ergeben, rechtfertigen eine Berichtigung des Bescheides zur Eigenheimzulage nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO.

Normenkette:

AO § 173 Abs. 1 Nr. 1 ; EigZulG § 11 Abs. 3 Satz 1 ; FGO § 69 Abs. 2 ; FGO § 69 Abs. 3 ;

Tatbestand:

I.

Die Beteiligten streiten um die Frage, ob der Antragsgegner zu Recht die der Antragstellerin mit Bescheid vom 21. Dezember 1998 bewilligte Eigenheimzulage für das 1-Zimmer-Appartement in X., Y-Straße mit Bescheid vom 4. Juni 2002 nach § 11 Abs. 3 Satz 1 des Eigenheimzulagengesetzes - EigZulG - aufgehoben hat.

Die Antragstellerin beantragt sinngemäß,

die Vollziehung des Bescheids vom 4. Juni 2002 ab Fälligkeit bis zum Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung auszusetzen.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Dem Gericht haben bei seiner Entscheidung 1 Band Eigenheimzulageakten sowie 8 Bände Steuerakten betr. die Antragstellerin und ihren Ehemann (St.Nr. ...) vorgelegen, auf deren Inhalt wegen der Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Beteiligtenvorbringens Bezug genommen wird.

Entscheidungsgründe:

II.

Der Antrag ist unbegründet.