Berichtigung wegen offenbarer Unrichtigkeit - Nichterfassung ausländischen Arbeitslohns bei Übernahme des elektronisch übermittelten Arbeitslohns - Ausschluss eines Subsumtionsirrtums
FG Düsseldorf, Urteil vom 24.03.2015 - Aktenzeichen 13 K 533/14 E
DRsp Nr. 2015/11143
Berichtigung wegen offenbarer Unrichtigkeit – Nichterfassung ausländischen Arbeitslohns bei Übernahme des elektronisch übermittelten Arbeitslohns – Ausschluss eines Subsumtionsirrtums
Die Nichterfassung des (zusätzlich) erklärten ausländischen Arbeitslohns stellt eine „ähnliche offenbare Unrichtigkeit” im Sinne des § 129AO dar, wenn sie allein darauf beruht, dass der Sachbearbeiter des FA bei der Datenerfassung den elektronisch übermittelten Arbeitslohn in dem Glauben übernommen hat, dass dieser dem erklärten Arbeitslohn entspricht.Die Möglichkeit, dass der Fehler auf einem Rechtsirrtum oder auf einer unvollständigen Sachverhaltsaufklärung beruht, kann ausgeschlossen werden, wenn durch einen erledigten Prüfhinweis zu den korrespondierenden Angaben in der „Anlage AUS” der Steuererklärung und einen Hinweis der für die zentrale Bearbeitung von Auslandssachverhalten zuständigen Stelle dokumentiert worden ist, dass die Steuerpflicht des ausländischen Arbeitslohns dem Sachbearbeiter bewusst gewesen sein muss.