BFH - Beschluss vom 29.07.2010
I B 121/10
Normen:
§ 55 Abs 1 FGO; § 105 Abs 2 Nr 6 FGO; § 107 FGO; § 113 Abs 1 FGO; § 128 FGO; § 129 FGO;
Fundstellen:
BFH/NV 2010, 2098
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 28.07.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 2/05

Berichtigungsfähigkeit eines bei der Geschäftsstelle hinterlegten und den Beteiligten bekannt gegebenen TenorsKein Beginn der zweiwöchigen Beschwerdefrist bei fehlender RechtsmittelbelehrungVoraussetzungen einer Änderung nach § 107 FGO

BFH, Beschluss vom 29.07.2010 - Aktenzeichen I B 121/10

DRsp Nr. 2010/16586

Berichtigungsfähigkeit eines bei der Geschäftsstelle hinterlegten und den Beteiligten bekannt gegebenen TenorsKein Beginn der zweiwöchigen Beschwerdefrist bei fehlender RechtsmittelbelehrungVoraussetzungen einer Änderung nach § 107 FGO

1. NV: Hinterlegt das FG nach Schluss der mündlichen Verhandlung den Tenor bei der Geschäftsstelle und gibt ihn den Beteiligten formlos bekannt, gilt das Urteil als verkündet und ist für das erkennende Gericht bindend. 2. NV: Die im schriftlich abgefassten Urteil enthaltene Berichtigung des Tenors ist mit der Beschwerde nach § 128 FGO angreifbar. Ist der Berichtigungsbeschluss nicht mit einer diesbezüglichen Rechtsmittelbelehrung versehen, beginnt die zweiwöchige Beschwerdefrist des § 129 FGO nicht zu laufen. 3. NV: Eine Änderung nach § 107 FGO ist nicht möglich, wenn der verkündete Urteilstenor selbst keinen offensichtlichen Fehler enthält.

Normenkette:

§ 55 Abs 1 FGO; § 105 Abs 2 Nr 6 FGO; § 107 FGO; § 113 Abs 1 FGO; § 128 FGO; § 129 FGO;

Gründe

I.

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist eine GmbH, deren Alleingesellschafter die Stadt X ist. Gegenstand der Klägerin ist u.a. die Stromerzeugung sowie die Erzeugung und Versorgung der Stadt X mit Wärme.