FG Baden-Württemberg - Beschluß vom 08.02.2000
14 V 29/99
Normen:
AO 1977 § 129 ;

Berichtigungsmöglichkeit einer wegen fehlerhafter Eingabe von Daten in die EDV unrichtigen Zinsfestsetzung

FG Baden-Württemberg, Beschluß vom 08.02.2000 - Aktenzeichen 14 V 29/99

DRsp Nr. 2002/3312

Berichtigungsmöglichkeit einer wegen fehlerhafter Eingabe von Daten in die EDV unrichtigen Zinsfestsetzung

1. Fehler, die auf der Unkenntnis oder mangelnden Kenntnis der Verwaltungsanweisungen über die Eingabe steuerlich relevanter Daten in die elektronische Datenverarbeitung beruhen, stehen einem die Berichtigung nach § 129 AO 1977 ausschließenden Rechtsanwendungsfehler gleich. 2. Ausführungen zum Auftreten derselben Fehler in einer Vielzahl von Fällen und zur objektiven Beweislast für das Vorliegen eines mechanischen Versehens.

Normenkette:

AO 1977 § 129 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Streitig ist, ob das Finanzamt (FA) berechtigt ist, die Zinsfestsetzung zur Einkommensteuer 1995 wegen einer offenbaren Unrichtigkeit gemäß § 129 Abgabenordnung (AO) zu Ungunsten des Antragstellers zu berichtigen.

Der im Jahr 1949 geborene Antragsteller ist Betriebswirt. Er betreibt in ... O ... eine Wirtschafts- und Finanzberatung.