FG Münster - Urteil vom 08.02.2022
2 K 1277/20 E
Normen:
EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 9;

Berücksichtigen der Einkünfte aus Kapitalvermögen im Zusammenhang mit einer Übertragung von Aktien aufgrund einer Vereinsauflösung

FG Münster, Urteil vom 08.02.2022 - Aktenzeichen 2 K 1277/20 E

DRsp Nr. 2022/4812

Berücksichtigen der Einkünfte aus Kapitalvermögen im Zusammenhang mit einer Übertragung von Aktien aufgrund einer Vereinsauflösung

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 9;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über Einkünfte aus Kapitalvermögen im Streitjahr 2018 im Zusammenhang mit einer Übertragung von Aktien aufgrund einer Vereinsauflösung.

Die verheirateten Kläger wurden im Streitjahr zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger, der im Jahr 2017 aus der evangelischen Kirche ausgetreten ist, war im Streitjahr bei dem Aluminiumwerk V beschäftigt und Mitglied des Aluminiumwerk V e.V. (A)

Im Jahr 2000 erwarb mit Aktienkaufvertrag vom 14.01.2000 u.a. der 1. Bevollmächtigte der J Industriegewerkschaft , Herr T, als Treuhänder für die Belegschaft des Aluminiumwerks V 25,1% der Anteile an der Aluminiumwerk V AG (AG) zu einem symbolischen Kaufpreis von 0,26DM. In Art. I, Präambel, Abs. 3 des Aktienkaufvertrages war festgelegt, dass er nach dem Erwerb die Aktien an eine noch zu gründende, die Belegschaft begünstigende Stiftung o.ä. übertragen würde.