FG München - Urteil vom 27.06.2019
11 K 3048/18
Normen:
EStG § 7g Abs. 1 S. 1; EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2;

Berücksichtigen des Investitionsabzugsbetrags für die künftige Anschaffung oder Herstellung eines abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsguts bis zu 40 % der voraussichtlichen Anschaffungskosten oder Herstellungskosten; Einbringung eines Einzelunternehmens in eine GbR

FG München, Urteil vom 27.06.2019 - Aktenzeichen 11 K 3048/18

DRsp Nr. 2020/6827

Berücksichtigen des Investitionsabzugsbetrags für die künftige Anschaffung oder Herstellung eines abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsguts bis zu 40 % der voraussichtlichen Anschaffungskosten oder Herstellungskosten; Einbringung eines Einzelunternehmens in eine GbR

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EStG § 7g Abs. 1 S. 1; EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten im Streitjahr 2016 darüber, ob der Beklagte (das Finanzamt - FA -) zum Erlass eines Bescheides über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen verpflichtet ist und ob die Voraussetzungen für die Bildung eines Investitionsabzugsbetrages vorgelegen haben.