FG Hessen - Urteil vom 06.09.2021
8 K 1871/13
Normen:
EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2;

Berücksichtigen des sich aus einem Verkauf von Edelmetallen der Personengesellschaft britischen Rechts im Wege der Überschussrechnung ergebenden Verlusts i.R.d. inländischen negativen Progressionsvorbehalts bei den Gesellschaftern

FG Hessen, Urteil vom 06.09.2021 - Aktenzeichen 8 K 1871/13

DRsp Nr. 2022/10355

Berücksichtigen des sich aus einem Verkauf von Edelmetallen der Personengesellschaft britischen Rechts im Wege der Überschussrechnung ergebenden Verlusts i.R.d. inländischen negativen Progressionsvorbehalts bei den Gesellschaftern

Tenor

Der Bescheid für 2008 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen und des verrechenbaren Verlustes nach § 15b Abs. 4 EStG vom 25. August 2011 und die Einspruchsentscheidung vom 15. August 2013 werden aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der erstattungsfähigen Aufwendungen abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war notwendig.

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2;

Tatbestand