FG Düsseldorf - Urteil vom 28.09.2021
9 K 273/21 Kg
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 3;

Berücksichtigen des Sohnes als behindertes Kind mit einer Schwerbehinderung für die Gewährung von Kindergeld

FG Düsseldorf, Urteil vom 28.09.2021 - Aktenzeichen 9 K 273/21 Kg

DRsp Nr. 2021/15848

Berücksichtigen des Sohnes als behindertes Kind mit einer Schwerbehinderung für die Gewährung von Kindergeld

Tenor

Der Aufhebungsbescheid vom 17.08.2020 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 27.01.2021 wird mit der Maßgabe aufgehoben,

dass dem Kläger für seinen Sohn ... Kindergeld für August bis Oktober 2020 gewährt wird.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 3;

Tatbestand

Der Kläger bezog Kindergeld für seinen im April 1993 geborenen Sohn (im folgenden: S), zunächst bis September 2019 von einer Familienkasse des öffentlichen Dienstes. S war als behindertes Kind berücksichtigt worden. Bei ihm liegt eine Schwerbehinderung vor; seit 2004 war ein Grad der Behinderung (GdB) von 90 ohne Merkzeichen festgestellt. Außerdem ist für ihn eine Betreuung bestellt. S lebt seit dem Frühjahr 2011 in einer eigenen Wohnung. Er war zunächst als arbeitsuchendes Kind berücksichtigt worden und erhielt Leistungen nach dem SGB II.