BGH - Beschluss vom 24.07.2019
1 StR 59/19
Normen:
AO § 370 Abs. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LG Hagen, vom 04.09.2018

Berücksichtigen des Vorsteuervergütungsanspruchs i.R.d. Steuerverkürzungsberechnung (hier: Mehrlieferung von Dönerfleisch ohne Ausweisung)

BGH, Beschluss vom 24.07.2019 - Aktenzeichen 1 StR 59/19

DRsp Nr. 2019/17940

Berücksichtigen des Vorsteuervergütungsanspruchs i.R.d. Steuerverkürzungsberechnung (hier: Mehrlieferung von Dönerfleisch ohne Ausweisung)

Eine für die Begründung von Tateinheit erforderliche Teilidentität der Ausführungshandlungen bei Abgaben mehrerer Steuererklärungen für verschiedene Steuerarten und verschiedene Veranlagungszeiträume durch einen äußeren Akt, etwa des Versendens per Post in einem Brief, ist hinsichtlich der Steuerhinterziehung grundsätzlich nicht gegeben. Bei mehreren Steuererklärungen über mehrere Steuerarten und unterschiedliche Veranlagungszeiträume ist grundsätzlich von Tatmehrheit auszugehen.

Tenor

1.

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hagen vom 4. September 2018

a)

im Schuldspruch dahingehend geändert, dass die Angeklagte der Steuerhinterziehung in 14 Fällen und der versuchten Steuerhinterziehung schuldig ist,

b)

im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

2.

Im Übrigen wird die Revision als unbegründet verworfen.

3.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Normenkette:

AO § 370 Abs. 1 Nr. 1;

Gründe