FG Hessen - Urteil vom 10.06.2020
4 K 1124/17
Normen:
EStG § 6 Abs. 1 Nr. 2 S. 2;
Fundstellen:
DStRE 2021, 705

Berücksichtigen einer steuerwirksamen Teilwertabschreibung i.R.d. Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Körperschaftsteuer und des vortragsfähigen Gewerbeverlusts

FG Hessen, Urteil vom 10.06.2020 - Aktenzeichen 4 K 1124/17

DRsp Nr. 2021/7764

Berücksichtigen einer steuerwirksamen Teilwertabschreibung i.R.d. Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Körperschaftsteuer und des vortragsfähigen Gewerbeverlusts

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Normenkette:

EStG § 6 Abs. 1 Nr. 2 S. 2;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten im Wesentlichen darüber, ob im Jahr 2003 eine auf § 1 AStG gestützte Neutralisierung einer im Rahmen dieses Klageverfahrens und bislang 2005 zugerechnete Teilwertabschreibung auf grenzüberschreitende Darlehen durchgeführt werden darf.

Die Klägerin ist im Handelsregister eingetragen, gehört seit 1995 zum Konzern der A-AG aus B-Stadt, Österreich, und hat ihren Sitz in C-Stadt, Deutschland. Sie ist auf dem Gebiet der Fertigung von...