FG Hamburg - Urteil vom 30.06.2022
6 K 40/21
Normen:
KStG § 14 Abs. 3 S. 1;

Berücksichtigen einer vororganschaftlich verursachten Mehrabführung bei der Körperschaftsteuerveranlagung

FG Hamburg, Urteil vom 30.06.2022 - Aktenzeichen 6 K 40/21

DRsp Nr. 2022/13437

Berücksichtigen einer vororganschaftlich verursachten Mehrabführung bei der Körperschaftsteuerveranlagung

1. Eine Teilwertabschreibung, die im Jahr vor der Organschaft unterlassen wurde, kann eine vororganschaftliche Mehrabführung zur Folge haben.2. Für die Beurteilung, ob eine vororganschaftliche Mehrabführung vorliegt, darf eine fiktive Handelsbilanz mit der Steuerbilanz verglichen werden.

Normenkette:

KStG § 14 Abs. 3 S. 1;

Tatbestand

Streitig ist, ob eine vororganschaftlich verursachte Mehrabführung in Höhe von ... Euro oder ein Gestaltungsmissbrauch vorliegt und diese gegebenenfalls bei der Körperschaftsteuerveranlagung 2013 zu berücksichtigen ist.

Die Klägerin ist eine Kommanditgesellschaft auf Aktien. Sie wurde am ... 2011 gegründet und am ... 2011 ins Handelsregister eingetragen. Ihr Gegenstand ist laut Handelsregisterauszug: "..." Persönlich haftender Gesellschafter sind die A GmbH und die B mbH und Co. KG als Treuhänderin für sieben natürliche Personen. Kommanditaktionär ist die C GmbH.

Die Klägerin gründete am ... 2011 als alleinige Gesellschafterin die in Luxemburg ansässige Gesellschaft D. Am 30. Mai 2012 gewährte die Klägerin der D unter anderem ein Darlehen in Höhe von ... Euro zunächst unverzinslich und ab dem 22. November 2012 mit einer Verzinsung von 4 % pro Jahr befristet bis zum 31. Mai 2014.