Der Einkommensteuerbescheid 2012 vom 26. Juni 2014 in Form der Einspruchsentscheidung vom 10. Juli 2017 wird dahingehend geändert, dass Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung für das Objekt in A mit 1.113 EUR der Besteuerung unterworfen werden.
2.Die Berechnung der neu festzusetzenden Steuern wird dem Beklagten übertragen (§ 100 Abs. 2 S.2 der Finanzgerichtsordnung - FGO -).
3.Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
4.Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren wird für notwendig erklärt.
5.Die Revision wird zugelassen.
6.Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Ermöglicht der Kostenfestsetzungsbeschluss eine Vollstreckung im Wert von mehr als 1.500 EUR, haben die Kläger in Höhe des vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruches Sicherheit zu leisten. Bei einem vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruch bis zur Höhe von 1.500 EUR kann der Beklagte der vorläufigen Vollstreckung widersprechen, wenn die Kläger nicht zuvor in Höhe des vollstreckbaren Kostenanspruchs Sicherheit geleistet haben, §§ 151 FGO i.V.m. 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.
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