FG München - Urteil vom 17.03.2022
13 K 766/20
Normen:
EStG § 17 Abs. 1;

Berücksichtigen eines Veräußerungsverlusts aus der Veräußerung der Aktien bei der Einkommensteuerfestsetzung

FG München, Urteil vom 17.03.2022 - Aktenzeichen 13 K 766/20

DRsp Nr. 2023/13364

Berücksichtigen eines Veräußerungsverlusts aus der Veräußerung der Aktien bei der Einkommensteuerfestsetzung

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

EStG § 17 Abs. 1;

[Gründe]

I.

Die Beteiligten vertreten unterschiedliche Auffassungen dazu, ob bei der Einkommensteuerfestsetzung 2010 ein Veräußerungsverlust des Klägers zu 1. aus der Veräußerung seiner Aktien an der R Aktiengesellschaft -AG- berücksichtigt werden kann.

Da die Kläger für 2010 zunächst keine Einkommensteuererklärung eingereicht hatten schätzte das Finanzamt die Beteuerungsgrundlagen Kurz darauf, am 30.10.2013, reichten die Kläger ihre gemeinsame Einkommensteuererklärung 2010 elektronisch beim Finanzamt ein. Dabei erklärten sie einen Veräußerungsverlust aus § 17 Einkommensteuergesetz (EStG), bezogen auf die Aktien der R AG, welcher dem Kläger zu 1. im Umfang von.... € im Jahr 2010 entstanden sei.