Der Bescheid über Einkommensteuer 2012 vom 16. März 2016, in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 31. Januar 2019, wird dahingehend geändert, dass bei der Klägerin verdeckte Gewinnausschüttungen (Bezüge nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz) nur i.H.v. 458.180 € zu berücksichtigen sind. Der Beklagte ermittelt die festzusetzende Steuer gem. § 100 Abs. 2 Satz 2 FGO und teilt der Klägerin das Ergebnis mit.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin zu 54 % und dem Beklagten zu 46 % auferlegt.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|