FG Münster - Urteil vom 12.05.2004
10 K 1862/03 E
Normen:
EStG § 33 Abs. 1;

Berücksichtigen von Aufwendungen für die Errichtung einer Trinkwasserversorgungsanlage als außergewöhnliche Belastung

FG Münster, Urteil vom 12.05.2004 - Aktenzeichen 10 K 1862/03 E

DRsp Nr. 2022/15244

Berücksichtigen von Aufwendungen für die Errichtung einer Trinkwasserversorgungsanlage als außergewöhnliche Belastung

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

EStG § 33 Abs. 1;

Gründe

Streitig ist, ob Aufwendungen für die Errichtung einer Trinkwasserversorgungsanlage als außergewöhnliche Belastung i.S.d. § 33 Abs. 1 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) zu berücksichtigen sind.

Der Kläger (Kl.) ist Eigentümer des im Außengebiet gelegenen Grundstücks T in X. Dieses Grundstück war seit 1913 durch die BGesellschaft mbH (B) bzw. deren Rechtsvorgängerin zunächst kostenfrei mit Wasser versorgt bzw. von den Kosten für die Wasserversorgung freigestellt worden, weil die B für das Versiegen der originären Wasserversorgung des Grundstücks (einer Quelle) verantwortlich war.

Die Wasserversorgung für das Grundstück des Klägers erfolgte zunächst durch die B und ab 30.06.1997 -im Auftrag der B und ohne (schriftlichen) Vertrag mit dem Kl.- durch die Stadtwerke X GmbH.

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