Unter Abänderung des Einkommensteuerbescheides 2018 vom 28.11.2019 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 04.01.2021 werden die Aufwendungen der Klägerin für die doppelte Haushaltsführung in erklärter Höhe als Werbungskosten bei ihren Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit anerkannt und die Einkommensteuer 2018 entsprechend niedriger festgesetzt.
2.Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.
3.Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.
Streitig ist, ob Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung als Werbungskosten zu berücksichtigen sind.
Die Kläger sind miteinander verheiratet und wurden im Streitjahr 2018 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Beide Kläger erzielen Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit ( Techniker und Bürotätigkeit ), der Kläger erzielt zusätzlich gewerbliche Einkünfte aus dem Betrieb einer Werkstatt in Stadt 1 .
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