Unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 13.09.2018 wird der Erbschaftsteuerbescheid vom 29.04.2016 dergestalt geändert, dass der Beklagte die von der Klägerin getragenen Steuerberatungskosten in Höhe von 9.856,29 € steuermindernd als Nachlassverbindlichkeiten zu berücksichtigen hat. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2.Die Kosten des Verfahrens haben die Beklagte zu 78 v.H., die Klägerin zu 22 v.H. zu tragen.
3.Die Revision wird zugelassen.
4.Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Ermöglicht der Kostenfestsetzungsbeschluss eine Vollstreckung im Wert von mehr als 1.500 EUR, hat die Klägerin in Höhe des vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruchs Sicherheit zu leisten. Bei einem vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruch bis zur Höhe von 1.500 EUR kann der Beklagte der vorläufigen Vollstreckung widersprechen, wenn die Klägerin nicht zuvor in Höhe des vollstreckbaren Kostenanspruchs Sicherheit geleistet hat, §§ 151 FGO i.V.m. 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.
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