FG Köln - Urteil vom 08.12.2022
13 K 1001/19
Normen:
KStG § 8 Abs. 3 S. 2;

Berücksichtigen von verdeckten Gewinnausschüttungen (vGA) und unentgeltlichen Wertabgaben wegen privater Nutzung eines betrieblichen Pkw durch den alleinigen Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH

FG Köln, Urteil vom 08.12.2022 - Aktenzeichen 13 K 1001/19

DRsp Nr. 2023/5513

Berücksichtigen von verdeckten Gewinnausschüttungen (vGA) und unentgeltlichen Wertabgaben wegen privater Nutzung eines betrieblichen Pkw durch den alleinigen Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

KStG § 8 Abs. 3 S. 2;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob bei der Klägerin verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA) und unentgeltliche Wertabgaben wegen privater Nutzung eines betrieblichen Pkw durch ihren alleinigen Gesellschafter-Geschäftsführer zu berücksichtigen sind.

Die Klägerin ist eine im Jahre 19... gegründete, ursprünglich unter "B GmbH" firmierende GmbH mit Sitz in A. Gegenstand ihres Unternehmens sind die Beratung und Betreuung in den Bereichen Gastronomie und Event, der Betrieb von Gastronomiebetrieben, die Organisation von Veranstaltungen im In- und Ausland sowie die Erbringung von Marketingleistungen. Alleiniger Gesellschafter und von den Beschränkungen des § 181 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) befreiter Geschäftsführer ist Herr C.