OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 20.08.2020
17 A 4414/19
Normen:
RAVG NW § 7 Abs. 1 S. 1 und S. 3; EStG § 18 Abs. 1 Nr. 3;
Fundstellen:
AnwBl 2021, 176
DStR 2020, 2456
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 20 K 5979/18

Berücksichtigen von Vergütungen, Sitzungsgelder und Aufwandsentschädigungen eines ehrenamtlichen Mandatsträgers als Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit bei der Beitragsfestsetzung des Versorgungswerks

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20.08.2020 - Aktenzeichen 17 A 4414/19

DRsp Nr. 2020/15202

Berücksichtigen von Vergütungen, Sitzungsgelder und Aufwandsentschädigungen eines ehrenamtlichen Mandatsträgers als Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit bei der Beitragsfestsetzung des Versorgungswerks

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 1.594,01 Euro festgesetzt.

Normenkette:

RAVG NW § 7 Abs. 1 S. 1 und S. 3; EStG § 18 Abs. 1 Nr. 3;

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist nicht begründet. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor bzw. sind schon nicht hinreichend dargelegt.

1. Das Antragsvorbringen ist nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, zu wecken.

Ernstliche Zweifel im Sinne dieser Vorschrift bestehen, wenn gegen die Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung gewichtige Gesichtspunkte sprechen. Dies ist der Fall, wenn der die Zulassung des Rechtsmittels begehrende Beteiligte einen die angegriffene Entscheidung tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage stellt und sich dem Rechtsmittelgericht die Ergebnisrichtigkeit der angegriffenen Entscheidung - unabhängig von der vom Verwaltungsgericht für sie gegebenen Begründung - nicht aufdrängt.