FG Niedersachsen - Urteil vom 02.09.2022
4 K 149/21
Normen:
EStG § 9 Abs. 4a S. 2 und S. 3 Nr. 3;
Fundstellen:
DStRE 2023, 1092

Berücksichtigen von Verpflegungsmehraufwendungen eines Hafenarbeiters hinsichtlich Zuordnung einer ersten Tätigkeitsstätte zum Hafengebiet (hier: Bremerhaven)

FG Niedersachsen, Urteil vom 02.09.2022 - Aktenzeichen 4 K 149/21

DRsp Nr. 2023/2254

Berücksichtigen von Verpflegungsmehraufwendungen eines Hafenarbeiters hinsichtlich Zuordnung einer ersten Tätigkeitsstätte zum Hafengebiet (hier: Bremerhaven)

Das Gebiet des Hafens von Bremerhaven stellt keine (großräumige) erste Tätigkeitsstätte eines Steuerpfilchtigen dar, dessen Arbeitgeber es zwar in Teilen nutzt, das Hafengebiet aber nicht in seiner Gesamtheit der Tätigkeit des Arbeitgebers dient.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 4a S. 2 und S. 3 Nr. 3;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten im Rahmen der Berücksichtigung von Verpflegungsmehraufwendungen darüber, ob der Kläger einer ersten Tätigkeitsstätte i.S. des § 9 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) zugeordnet ist.

Der Kläger erzielt als Hafenarbeiter des Logistikunternehmens Y. KG in Bremerhaven Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.