FG Sachsen - Urteil vom 10.02.2022
8 K 257/19
Normen:
EStG § 21 Abs. 2;

Berücksichtigen von weiteren Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung des Gaststättengrundstücks i.R.v. Aufwendungen auf Grund einer teilweisen unentgeltlichen Nutzungsüberlassung

FG Sachsen, Urteil vom 10.02.2022 - Aktenzeichen 8 K 257/19

DRsp Nr. 2022/10110

Berücksichtigen von weiteren Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung des Gaststättengrundstücks i.R.v. Aufwendungen auf Grund einer teilweisen unentgeltlichen Nutzungsüberlassung

Tenor

Die geänderten Bescheide über Einkommensteuer 2008 bis 2010 jeweils vom 01.11.2013 in Gestalt der zusammengefassten Einspruchsentscheidung vom 07.10.2014 werden dahingehend geändert, dass bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung des Gaststättengrundstücks "X" 2008 weitere Werbungskosten i.H.v. 21.483 Euro, 2009 weitere Werbungskosten i.H.v. 4.186 Euro und 2010 weitere Werbungskosten i.H.v. 923 Euro berücksichtigt werden. Im Übrigen wird die Klage wegen Einkommensteuer 2008 bis 2010 abgewiesen.

Die Kosten des (zunächst unter dem Aktenzeichen 8 K 1569/14 geführten und dort wegen Einkommensteuer 2007 und Umsatzsteuer 2008 bis 2010 bereits mit Urteil vom 13.10.2016 abgeschlossenen) Verfahrens (einschließlich der Kosten des Revisionsverfahrens IX R 30/17) tragen die Beteiligten jeweils zur Hälfte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 v.H. des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Normenkette:

EStG § 21 Abs. 2;

Tatbestand