FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 09.04.2019
5 K 5269/17
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 S. 1; EStG § 9 Abs. 4 S. 2 und S. 4;

Berücksichtigen von Werbungskosten bei den Einkünften eines Steuerpflichtigen aus nichtselbstständiger Arbeit i.R.e. Auswärtstätigkeit

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 09.04.2019 - Aktenzeichen 5 K 5269/17

DRsp Nr. 2019/9470

Berücksichtigen von Werbungskosten bei den Einkünften eines Steuerpflichtigen aus nichtselbstständiger Arbeit i.R.e. Auswärtstätigkeit

Tenor

Der Einkommensteuerbescheid 2014 vom 9. März 2016 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 12. Juli 2016 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 20. November 2017 wird dahingehend geändert, dass bei den Einkünften des Ehemannes der Kläger aus nichtselbstständiger Arbeit weitere Werbungskosten i. H. v. 5.232,40 € berücksichtigt werden.

Der Einkommensteuerbescheid 2015 vom 10. August 2016 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 20. November 2017 wird dahingehend geändert, dass bei den Einkünften des Ehemannes der Kläger aus nichtselbstständiger Arbeit weitere Werbungskosten i. H. v. 610,60 € berücksichtigt werden.

Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Kläger abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leisten.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 S. 1; EStG § 9 Abs. 4 S. 2 und S. 4;

Tatbestand