I.
Der im Februar 1986 geborene Sohn S des Klägers und Revisionsbeklagten (Kläger) befand sich bis zum 29. Juni 2006 in einer Ausbildung zum Kaufmann im Groß- und Einzelhandel bei einer GmbH & Co. KG. Seit August 2006 besuchte er ein Abendgymnasium in Teilzeitunterricht mit wöchentlich 22 Stunden. Außerdem nahm er bei der GmbH & Co. KG eine Vollzeiterwerbstätigkeit auf. In dem Zeitraum von Januar bis Juni 2006 bezog er eine Ausbildungsvergütung, die unterhalb des anteiligen Jahresgrenzbetrags lag. Die Einkünfte und Bezüge des gesamten Jahres 2006 überschritten hingegen den Jahresgrenzbetrag des § 32 Abs. 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes in der für das Streitjahr 2006 maßgeblichen Fassung (EStG).
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