BFH - Urteil vom 17.06.2010
III R 49/09
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 S. 2;
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 03.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 16 K 392/08

Berücksichtigung als Kind in der Berufsausbildung im Hinblick auf eine Vollzeiterwerbstätigkeit neben einer ernsthaft und nachhaltig betriebenen Ausbildung

BFH, Urteil vom 17.06.2010 - Aktenzeichen III R 49/09

DRsp Nr. 2010/19090

Berücksichtigung als Kind in der Berufsausbildung im Hinblick auf eine Vollzeiterwerbstätigkeit neben einer ernsthaft und nachhaltig betriebenen Ausbildung

NV: Die Vollzeiterwerbstätigkeit eines Kindes schließt weder seine Berücksichtigung als Kind in der Berufsausbildung noch als Kind in einer Übergangszeit aus.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 S. 2;

Gründe

I.

Der im Februar 1986 geborene Sohn S des Klägers und Revisionsbeklagten (Kläger) befand sich bis zum 29. Juni 2006 in einer Ausbildung zum Kaufmann im Groß- und Einzelhandel bei einer GmbH & Co. KG. Seit August 2006 besuchte er ein Abendgymnasium in Teilzeitunterricht mit wöchentlich 22 Stunden. Außerdem nahm er bei der GmbH & Co. KG eine Vollzeiterwerbstätigkeit auf. In dem Zeitraum von Januar bis Juni 2006 bezog er eine Ausbildungsvergütung, die unterhalb des anteiligen Jahresgrenzbetrags lag. Die Einkünfte und Bezüge des gesamten Jahres 2006 überschritten hingegen den Jahresgrenzbetrag des § 32 Abs. 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes in der für das Streitjahr 2006 maßgeblichen Fassung (EStG).