OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 07.06.2017
18 W 85/17
Normen:
RVG § 11 Abs. 5 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Hanau, vom 24.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 968/13

Berücksichtigung aufrechenbarer Gegenansprüche im Vergütungsfestsetzungsverfahren

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 07.06.2017 - Aktenzeichen 18 W 85/17

DRsp Nr. 2017/8079

Berücksichtigung aufrechenbarer Gegenansprüche im Vergütungsfestsetzungsverfahren

Eine die Vergütungsfestsetzung nach § 11 RVG hindernde nicht-gebührenrechtliche Einwendung im Sinne von § 11 Abs. 5 Satz 1 RVG ist auch dann gegeben, wenn der Antragsgegner einen aufrechenbaren Gegenanspruch behauptet, der aus einem Sachverhalt resultieren soll, der außerhalb des Verfahrens liegt, für das die Festsetzung der Vergütung begehrt wird

Tenor

In der Beschwerdesache (...)

wird der verfehlt als "Kostenfestsetzungsbeschluss" bezeichnete Vergütungsfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Hanau vom 24.02.2017 auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin vom 06.03.2017 aufgehoben und der Vergütungsfestsetzungsantrag der Antragsteller vom 19.12.2016 abgelehnt.

Der Beschwerdewert beträgt € 3.740,10.

Normenkette:

RVG § 11 Abs. 5 S. 1;

Gründe

1. Das Rechtsmittel, das die Antragsgegnerin mit ihrem am 06.03.2017 bei Gericht eingegangenem Schreiben vom 05.03.2017 (Bl. 607 d. A.) eingelegt hat, ist als gemäß §§ 11 Abs. 2 Satz 3 RVG, 11 Abs. 1 RPflG, 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO statthafte sofortige Beschwerde gegen den Vergütungsfestsetzungsbeschluss des Landgerichts vom 24.02.2017 (Bl. 602, 603 d. A.) anzusehen.