FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 22.08.2000
2 K 2747/99
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 Satz 2; EStG § 32 Abs. 4 Satz 3;

Berücksichtigung ausbildungsbedingter Mehraufwendungen (Heimunterkunft, Fahrtkosten) bei Ermittlung des Grenzbetrags

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22.08.2000 - Aktenzeichen 2 K 2747/99

DRsp Nr. 2001/15659

Berücksichtigung ausbildungsbedingter Mehraufwendungen (Heimunterkunft, Fahrtkosten) bei Ermittlung des Grenzbetrags

Bei der Ermittlung des Grenzbetrags ist die im Gesetz genannte Regelung "Einkünfte und Bezüge" verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass nicht nur erwerbssichernder Aufwand bei steuerpflichtigen Ausbildungsvergütungen, sondern auch nicht als Werbungskosten zu qualifizierende ausbildungsbedingte (Mehr)-Aufwendungen (Heimunterkunft, Fahrtkosten u. a.) abzuziehen sind.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 Satz 2; EStG § 32 Abs. 4 Satz 3;

Tatbestand:

Streitig ist, ob bei der Berechnung der eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes während der Zeit der Berufsausbildung Aufwendungen als Abzugsposten zu berücksichtigen sind.

Der Kläger erhielt bis Dezember 1998 Kindergeld in Höhe von 220,-- DM monatlich für seine am 29. Januar 1979 geborene Tochter S. Sie absolvierte ihre Ausbildung zur Erzieherin von August 1995 bis Juli 1996 als Vorpraktikum im Kindergarten mit Vergütung, von September 1996 bis Juli 1998 die Berufsfachschule in Karlsruhe (ohne Vergütung) und von August 1998 bis Juli 1999 als einjähriges Berufspraktikum mit Vergütung.