Streitig ist, ob bei der Berechnung der eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes während der Zeit der Berufsausbildung Aufwendungen als Abzugsposten zu berücksichtigen sind.
Der Kläger erhielt bis Dezember 1998 Kindergeld in Höhe von 220,-- DM monatlich für seine am 29. Januar 1979 geborene Tochter S. Sie absolvierte ihre Ausbildung zur Erzieherin von August 1995 bis Juli 1996 als Vorpraktikum im Kindergarten mit Vergütung, von September 1996 bis Juli 1998 die Berufsfachschule in Karlsruhe (ohne Vergütung) und von August 1998 bis Juli 1999 als einjähriges Berufspraktikum mit Vergütung.
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