BFH - Urteil vom 25.03.2015
X R 15/12
Normen:
EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 7;
Vorinstanzen:
Finanzgericht Rheinland-Pfalz, vom 14.10.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 1416/10

Berücksichtigung außerbilanzieller Zurechnungen bei der Berechnung des Veräußerungsgewinns von Wirtschaftsgütern des Betriebsvermögens

BFH, Urteil vom 25.03.2015 - Aktenzeichen X R 15/12

DRsp Nr. 2015/9274

Berücksichtigung außerbilanzieller Zurechnungen bei der Berechnung des Veräußerungsgewinns von Wirtschaftsgütern des Betriebsvermögens

Bei der Veräußerung von Wirtschaftsgütern, die vom teilweisen Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 EStG betroffen sind, ist zur Berechnung des Veräußerungsgewinns als Buchwert der Wert anzusetzen, der sich unter Berücksichtigung der AfA ergibt. Eine Buchwerterhöhung um den gem. § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 7 EStG nicht abzugsfähigen Teil der AfA ist nicht vorzunehmen.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 14. Oktober 2011 1 K 1416/10 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 7;

Gründe

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) erzielte im Streitjahr 2006 als Handelsvertreter für den Vertrieb von Fertighäusern Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 15 des Einkommensteuergesetzes —EStG—). Seinen Gewinn ermittelte er durch Betriebsvermögensvergleich (§ 5 EStG).