Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 14. Oktober 2011 1 K 1416/10 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.
I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) erzielte im Streitjahr 2006 als Handelsvertreter für den Vertrieb von Fertighäusern Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 15 des Einkommensteuergesetzes —EStG—). Seinen Gewinn ermittelte er durch Betriebsvermögensvergleich (§ 5 EStG).
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