FG Düsseldorf - Urteil vom 20.05.2021
9 K 3168/19 E
Normen:
EStG § 1 Abs. 3; EStG § 10 Abs. 2 Nr. 1;

Berücksichtigung bei Besteuerung von Beiträgen zur niederländischen Sozialversicherung als Sonderausgaben

FG Düsseldorf, Urteil vom 20.05.2021 - Aktenzeichen 9 K 3168/19 E

DRsp Nr. 2021/9404

Berücksichtigung bei Besteuerung von Beiträgen zur niederländischen Sozialversicherung als Sonderausgaben

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EStG § 1 Abs. 3; EStG § 10 Abs. 2 Nr. 1;

Tatbestand

Die Kläger wenden sich mit ihrer am 20.11.2019 erhobenen Klage gegen die Einkommensteuerfestsetzungen für die Veranlagungszeiträume 2017 und 2018 mit Bescheiden vom 2.10.2018 und vom 21.6.2019 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 8.10.2019, geändert für 2017 im Klageverfahren am 20.5.2021.

Streitig ist, ob Beiträge zur niederländischen Sozialversicherung als Sonderausgaben bei der Besteuerung eines nach § 1 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) unbeschränkt Steuerpflichtigen Berücksichtigung finden können.