FG Baden-Württemberg - Urteil vom 30.04.2009
7 K 222/06
Normen:
EStG § 32b Abs. 1 Nr. 3; EStG § 32b Abs. 2 Nr. 2; EStG § 32a Abs. 5; EStG § 2 Abs. 2; DBA USA Art. 19; GG Art. 3;

Berücksichtigung DBA-Einkünften und von Sozialversicherungsbeiträgen bei der Berechnung des Progressionsvorbehalts

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 30.04.2009 - Aktenzeichen 7 K 222/06

DRsp Nr. 2009/22143

Berücksichtigung DBA-Einkünften und von Sozialversicherungsbeiträgen bei der Berechnung des Progressionsvorbehalts

1. Der Progressionsvorbehalt gilt - soweit das einschlägige Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) die Berücksichtigung eines Progressionsvorbehalts nicht verbietet - auch für Einkünfte, die nach einem DBA nur im anderen Vertragsstaat besteuert werden dürfen und im Wohnsitzstaat freigestellt sind. 2. Sozialbeiträge sind bei der Berechnung des besonderen Steuersatzes nach § 32 b Abs. 2 Nr. 2 EStG nicht vom Steuersatzeinkommen abzuziehen, da der Berechnung des Progressionsvorbehalts die "Einkünfte" als Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten und nicht das "Einkommen" unter Abzug von Sonderausgaben zugrunde zu legen ist. 3. Auch im Splittingverfahren ist der Progressionsvorbehalt anwendbar. 4. Diese Beurteilung verstößt auch nicht gegen das Leistungsfähigkeitsprinzip und das Gleichbehandlungsgebot gem. Art. 3 GG. Der Progressionsvorbehalt dient vielmehr gerade der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

EStG § 32b Abs. 1 Nr. 3; EStG § 32b Abs. 2 Nr. 2; EStG § 32a Abs. 5; EStG § 2 Abs. 2; DBA USA Art. 19; GG Art. 3;

Tatbestand: