FG Düsseldorf - Urteil vom 01.02.2019
3 K 2466/18 F
Normen:
EStG § 7 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
DStRE 2020, 3

Berücksichtigung der Absetzung für Abnutzung (AfA) als Werbungkosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung; Bestimmen des Abschreibungsvolumens durch die Anschaffungskosten

FG Düsseldorf, Urteil vom 01.02.2019 - Aktenzeichen 3 K 2466/18 F

DRsp Nr. 2019/15949

Berücksichtigung der Absetzung für Abnutzung (AfA) als Werbungkosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung; Bestimmen des Abschreibungsvolumens durch die Anschaffungskosten

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

EStG § 7 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand

Streitig ist, ob im Jahr 2012 (Streitjahr) ein Betrag in Höhe von 4.246,00 € als Werbungs-kosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu berücksichtigen ist.

Die Klägerin ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), an der A mit 24 % und B mit 76 % beteiligt sind. Die Klägerin erzielt Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Der Überschuss wird durch Einnahmenüberschussrechnung nach § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ermittelt.

Im Jahr 2008 schaffte die Klägerin für ihr Vermietungsobjekt Geräte für 42.455,35 € netto an. Diese wurden im Dezember 2008 in die Immobilie eingebaut und der Gesellschaft am 29.12.2008 in Rechnung gestellt. Die Rechnung wurde am 13.01.2009 bezahlt.