Die Klage wird abgewiesen.
2.Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
I.
Streitig ist die Anerkennung von Handwerkerleistungen gemäß § 35a Einkommensteuergesetz (EStG).
Der Kläger erzielte im Streitjahr 2013 unter anderem Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, Vermietung und Verpachtung sowie sonstige Einkünfte. Er lebt zusammen mit seiner Schwester und seinem Vater in einem gemeinsamen Haushalt. In seiner für das Jahr 2013 abgegebenen Einkommensteuererklärung machte der Kläger Handwerkerleistungen in Höhe von 2.550 € geltend, die vom Finanzamt in Höhe von 344 € steuerermäßigend im Einkommensteuerbescheid vom 1. Oktober 2014 berücksichtigt wurden.
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